Kosten

Transparenz ist uns wichtig. Nachfolgend erklären wir, mit welchen Kosten Sie bei uns rechnen können. Außerdem haben wir eine Liste der häufigen Fragen und Beispiele für Behandlungskosten für Sie zusammengestellt.

Wir sind gesetzlich verpflichtet nach der „Gebührenordnung für Tierärzte“ (GOT) abzurechnen. Zum 22.11.2022 trat eine neue Gebührenordnung in Kraft, die im Bundesgesetzblatt für jedermann einsehbar ist.

Die einzelnen Leistungen sind mit dem Ein- bis Dreifachen, im Notdienst mit dem Zwei- bis Vierfachen des jeweiligen Gebührensatzes zu berechnen. Dies hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen. Es ist grundsätzlich unzulässig weniger als den 1,0-fachen Gebührensatz zu berechnen. Zusätzlich zu den Leistungen werden gegebenenfalls angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien sowie Auslagen für Laborleistungen berechnet. Wichtig zu wissen: Die in der Gebührenordnung aufgeführten Preise sind Nettobeträge, die Mehrwertsteuer ist noch hinzuzurechnen.

Hausbesuche: Bei Behandlungen, die nicht in der Praxis oder einer Nebenstelle vorgenommen werden, sind wir nun verpflichtet, auch eine Hausbesuchsgebühr in Höhe von mindestens 41,06 € (inkl. MwSt., einfacher Satz) zu berechnen. Nur landwirtschaftliche Nutztiere hat der Gesetzgeber von der Hausbesuchsgebühr ausgenommen.

Zusätzlich ist zwingend ein Wegegeld in Höhe von 4,17 € (inkl. MwSt.) pro km Entfernung zur Praxis, mindestens jedoch 15,47 € (inkl. MwSt.) zu berechnen. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen.

Notdienst: Für Leistungen die im Rahmen eines Notdienstes zwischen 18 Uhr und 8 Uhr oder samstags, sonntags oder an einem Feiertag erbracht werden, sind wir verpflichtet, mindestens den 2,0-fachen Gebührensatz zu berechnen. Damit muss auch mindestens der 2,0-fache Satz der Hausbesuchsgebühr berechnet werden (= 82,11 € inkl. MwSt.). Zusätzlich ist eine Notdienstgebühr in Höhe von 59,50 € (inkl. MwSt.) zu berechnen. Der Preis für das Wegegeld ändert sich nicht, jedoch können im Notdienst häufig nicht mehrere Tierhalter auf einer Fahrt besucht werden, so dass dann die Kilometer nicht mehr nur anteilig berechnet werden können.

Hinweis: Mit der seit dem 22.11.2022 gültigen Gebührenordnung ist eine erhebliche Preiserhöhung verbunden. Außerhalb des Notdienstes haben wir bisher in der Regel den 1,1-fachen Satz der Gebührenordnung berechnet. Um die Preissteigerungen etwas abzumildern, werden wir zunächst in der Regel nur den 1,0-fachen Satz, also die Mindestgebühr berechnen.


Häufige Fragen

Die bis zum 21.11.2022 gültige Gebührenordnung stammt aus dem Jahr 1999. Die Anpassungen in den Jahren 2008 und 2017 haben die Inflation nicht ausgeglichen. Überdies sind die Betriebskosten von Praxen und Kliniken in einem weit höherem Maße gestiegen als die Inflationsrate.

Alle Studien zeigen, dass die Entlohnung von Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierärzten unterdurchschnittlich im Vergleich zu anderen Branchen ist. Der Beruf des Tierarztes erfordert eine sehr lange Zeit der Qualifikation mit vielen, nicht nur finanziellen Entbehrungen. (Von den Belastungen während der Berufsausübung mal ganz zu schweigen.)
Vielleicht auch ein Grund für den sich immer weiter verbreitenden Tierärztemangel?

Aufgrund erheblicher Missverhältnisse hat das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Jahr 2020 eine Studie in Auftrag gegeben, um die einzelnen tierärztlichen Leistungen wissenschaftlich fundiert zu bewerten und dabei auch neue medizinische Verfahren zu berücksichtigen. Unter anderem wurden auch die Verbraucherzentralen und Tierschutzorganisationen einbezogen. Das Ergebnis der Studie war, dass dringender Anpassungsbedarf besteht und die Gebührenordnung umfassend überarbeitet werden muss. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die neue Fassung seit dem 22.11.2022 anzuwenden.

Übrigens sind die Entwicklungen im Jahre 2022, die in vielen Bereichen zu erheblichen Kostensteigerungen geführt haben, in den zum damaligen Zeitpunkt ermittelten Preisen natürlich noch gar nicht berücksichtigt.

Für festgelegte Fälle (Kastration von eingefangenen, verwilderten Katzen) darf gegenüber Tierschutzvereinen, deren Gemeinnützigkeit offiziell anerkannt ist, der Gebührensatz unterschritten werden.

Betreuungsverträge für landwirtschaftliche Tierhaltungen, Tierheime oder Kleintierzuchtbestände usw. können Vergütungen vorsehen, die – verglichen mit einer Abrechnung des Einzelfalles – unterhalb des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses liegen. Folgende Voraussetzungen sind damit verbunden:
– langfristige Betreuung (mindestens ein Jahr Laufzeit),
– geschlossener Tierbestand,
– regelmäßige Untersuchungen,
– Schriftform des Vertrages.

Nur regelmäßige Untersuchungen und Tätigkeiten können in einem Betreuungsvertrag vereinbart werden. Alle übrigen Leistungen, insbesondere Operationen, akute Fälle oder gar Behandlungen im Notdienst sind nach den Mindestsätzen der gesetzlichen Gebührenordnungabzurechnen.

Ansonsten stellt die Unterschreitung der Mindestgebühren einen Verstoß dar, der mit empfindlichen Strafen geahndet werden kann.

Wir können vorher eine unverbindliche Schätzung vornehmen. Ein Kostenvoranschlag wie beim einem Handwerker ist jedoch nicht möglich, denn Ihr Tier ist ein lebendes Individuum. Oft ergeben sich kostenbeeinflussende Erkenntnisse erst während der Untersuchung, Behandlung oder Operation. Somit können wir auch keinen Festpreis mit Ihnen vereinbaren.

Da uns Transparenz wichtig ist, versuchen wir Sie jedoch bestmöglich über die zu erwartenden Kosten der Behandlung und mögliche Alternativen aufzuklären.

Eine Tierkrankenversicherung kann Sie in der Regel vor plötzlichen, hohen Belastungen schützen. Es gibt inzwischen eine große Auswahl, die Angebote sind recht individuell und verändern sich ständig. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu keine konkreten  Empfehlungen aussprechen können.

Natürlich kann auch eine gute Vorsorge und Pflege später hohe Kosten vermeiden. Sprechen Sie uns dazu gerne an. Nicht wie manche Besitzer, die zu spät mit uns sprechen, wenn hohe Kosten nicht mehr vermeidbar sind.

Nach der gesetzlichen Gebührenordnung ist die Zahlung sofort bzw. nach Rechnungsstellung fällig. Bei Behandlungen in unseren Praxisräumen können wir Ihnen in der Regel direkt eine Rechnung ausstellen, die somit vor Verlassen der Praxis zu begleichen ist, gerne auch per Kartenzahlung. 

Im Außendienst ist es meist für alle Beteiligten von Vorteil, wenn wir Ihnen im Nachgang eine Rechnung senden. Das Zahlungsziel auf der Rechnung beträgt in der Regel 10 Tage. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, wenn wir zum Teil auch noch vor Ort eine Zahlung verlangen, insbesondere bei Neukunden. Grundsätzlich ist das auch per Kartenzahlung möglich, jedoch können wir das technisch nicht immer anbieten.

Wir erleben leider immer wieder, dass wir stark verzögert oder sogar überhaupt keine Zahlung erhalten. Umgekehrt müssen wir jedoch unseren laufenden Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen, sonst droht all unseren Patienten eine erhebliche Einschränkung der medizinischen Versorgung.

Wir sind als Tierarztpraxis kein Kreditinstitut und schließen keine Ratenverträge ab. Meist haben finanzielle Engpässe von Kunden unterschiedlichste Ursachen und wir sehen uns nicht im Stande, diese zu lösen. Wenn erkennbar ist, dass Sie trotz aller Bemühungen noch nicht zahlen können, sind wir gern bereit, auf einen Vorschlag von Ihnen einzugehen. Bitte teilen Sie uns dazu die von Ihnen umsetzbaren Zahlungstermine und Beträge mit. Wichtig ist, dass Sie uns gegenüber mit offen Karten spielen und sofort ansprechen, wenn Zahlungsschwierigkeiten absehbar sind, gegebenenfalls auch bevor Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen.

Die Zufriedenheit unserer Kunden ist uns sehr wichtig. Wir können uns nicht von Fehlern freisprechen. Manchmal treffen auch unterschiedliche Vorstellungen aufeinander und es kann zu Missverständnissen kommen. Wir sind an Ihrer Sicht der Dinge interessiert und bitten Sie uns die Chance zu geben, auch unsere Sichtweise zu erklären. 

Sollten wir etwas falsch in Rechnung gestellt haben, werden wir das selbstverständlich korrigieren. Ansonsten haben wir wenig Spielraum für Kulanz bei den Rechnungen. Die tierärztliche Behandlung wird juristisch als Dienstvertrag eingeordnet. Anders als z.B. ein Handwerker, schuldet der Tierarzt also nicht den „Erfolg“, sondern nur die fachgerechte Durchführung. Ist diese erfolgt, sind wir verpflichtet, wenigstens die Mindestgebühren zu verlangen.

Natürlich sind wir nicht nur verpflichtet eine Rechnung über die gesetzlich festgelegten Gebühren auszustellen, sondern diese Forderungen auch konsequent zu verfolgen. Überfällige Rechnungen führen zunächst zu Mahnungen. Erfolglose gemahnte Beträge werden von einem Inkassodienstleister verfolgt, am Ende kann es bis zum Einsatz eines Gerichtsvollziehers kommen. Das ist natürlich mit weiteren erheblichen Kosten verbunden. Wenn dann erkennbar ist, dass sie von vorneherein nicht in der Lage waren, die in Anspruch genommen Leistungen zu bezahlen, ist der Tatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Bitte verstehen Sie dies nicht als Drohung. Wir möchten nur darüber aufklären, dass wir bei allem Verständnis und bei aller Tierliebe dennoch verpflichtet sind, die Forderungen durchzusetzen.

Leider müssen Sie damit rechnen, dass wir unsere Preise in naher Zukunft nochmals erhöhen, auch in einem nicht unerheblichem Umfang. Denn um die die aktuelle Erhöhung etwas abzumildern, werden wir zunächst in der Regel nur den 1,0-fachen Satz, also die Mindestgebühr berechnen. Diese ist jedoch so bemessen, dass damit eine durchschnittliche Praxis gerade mal kostendeckend arbeiten kann, auf Basis der Kosten bis zum Jahr 2020. Danach, insbesondere im Jahr 2022 kam es in vielen Bereichen zu erheblichen Kostensteigerungen.

Abgesehen von unseren eigenen Leistungen ist leider auch zu erwarten, dass Arzneimittelpreise weiter steigen.


Beispiele

Allgemeine Preise

Wir sind verpflichtet ein Wegegeld in Höhe von 3,50 € + MwSt. pro Kilometer zu berechnen, in Summe mindestens 13,00 € + MwSt. Bei einer Einzelanfahrt (z.B. im Rahmen eines Notfalls) ergibt dies als zusätzliche Rechnungsposition:

10 km á 3,50 €35,00 €
19% MwSt6,65 €
Summe41,65 €

In der Regel sind keine Einzelanfahrten erforderlich und wir besuchen auf einer Fahrt mehrere Tierhalter. Dann wird das Wegegeld nur anteilig berechnet. Wir optimieren unsere Routen, so dass der Anteil meist zwischen 50% und 70% gegenüber einer Einzelanfahrt liegt.
Wenn Sie sich z.B. für Impfungen mit anderen Tierhaltern absprechen, so dass wir mehr bündeln können, reduziert dies das Wegegeld noch weiter.

Zusätzlich sind wir verpflichtet die Hausbesuchsgebühr zu berechnen, nur landwirtschaftliche Nutztiere sind von dieser Gebühr befreit. Wir berechnen die Mindestgebühr von 41,06 € (inkl. MwSt) bzw. im Notdienst 82,11 € (inkl. MwSt).

Pferde

… mit Erstbehandlung in unserer Praxis. Bei einem Hausbesuch erhöht sich die Rechnung um die Hausbesuchsgebühr und das Wegegeld (siehe oben).

Allgemeine Untersuchung (GOT-Nr. 4)30,78 €
Lahmheitsuntersuchung (GOT-Nr. 837)51,31 €
Huforthopädie (GOT-Nr. 882)48,78 €
Verband anlegen (GOT-Nr. 251)17,25 €
Injektion (GOT-Nr. 212)11,50 €
Medikamente35,00 €
Verbrauchsmaterialien14,00 €
Nettosumme208,62 €
19% MwSt39,64 €
Bruttosumme248,26 €

Hunde

Katzen